Eine der wesentlichen Beratungsfelder besteht darin, Firmen dahingehend zu überprüfen, ob es finanzstrafrechtliche Risikofelder im Unternehmen gibt, die bei einer späteren Betriebsprüfung und einem anschließenden Finanzstrafverfahren virulent werden könnten. Es folgt eine detaillierte Analyse dahingehend, ob in der Vergangenheit durch Mitarbeiter oder Organe (GmbH-Geschäftsführer, Vorstände einer AG/Privatstiftung etc) Finanzvergehen begangen wurden. In einem weiteren Schritt wird analysiert, ob es Sanierungsmöglichkeiten gibt (zB Selbstanzeige, Rücktritt vom Versuch etc). Insbesondere bei neu ins Amt gewählte GmbH-Geschäftsführer und AG-Vorständen sollte die Vergangenheit aus finanzstrafrechtlichen Erwägungen heraus geprüft werden.
Leistungen
Finanzstrafverfahren
präventive Beratung.
Finanzstrafverfahren
gegen GmbH-Geschäftsführer.
Der Geschäftsführer/Vorstand ist grundsätzlich verpflichtet, die Einhaltung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft, die er leitet, sicherzustellen. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, kann dies neben abgabenrechtlichen Haftungsinanspruchnahmen auch finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Typische „Geschäftsführerdelikte“ finden sich im Bereich der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Lohnsteuer.
Finanzstrafrechtliche Risiken für Geschäftsführer ergeben sich insbesondere bei Verletzung von Kontroll- und Überwachungspflichten. Steuerliches Tax-Compliance-Management-Systeme einzurichten bewirkt, dass in diesen Fällen prima facie kein finanzstrafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt.
Finanzstrafverfahren
Gericht oder Finanzamt?
Bei einem Hinterziehungsbetrag von über EUR 100.000,- sind die Strafgerichte für die Durchführung des Finanzstrafverfahrens zuständig und nicht die Finanzämter als Finanzstrafbehörden. Es ist stets vorab zu würdigen, was für den Mandanten vorteilhafter ist: Ein Finanzstrafverfahren vor dem Strafgericht oder ein Finanzstrafverfahren vor dem Finanzamt als Finanzstrafbehörde. Dazu bedarf es im Einzelfall einer umfassenden Analyse von möglichen Szenarien, insbesondere – aber nicht nur – in Hinblick auf die konkreten Strafzumessungsszenarien. Mit dem Gesetzestext allein lässt sich kein Prozess gewinnen und die Frage der möglichen Strafzumessungen (Höhe der Strafe, Geldstrafe versus Freiheitsstrafe? Fußfessel? Gemeinnützige Arbeit statt Strafe?) nicht beantworten.
Der Anwalt, der für seinen Klienten im Finanzstrafverfahren durchs Feuer geht.
Bei drohenden oder anhängigen Finanzstrafverfahren ist schnelles Handeln mit klarem Kopf unverzichtbar. Es geht hier um Spezialwissen, das aus der alltäglichen anwaltlichen und steuerberaterischen Praxis nicht einfach zu gewinnen ist. In sehr vielen dieser Fälle kommt der Impuls zur Mandatierung von Dr. Nagy daher von den langjährigen Anwälten und Steuerberatern eines Klienten. Diese Fachleute wissen auch, welche verfahrenstechnische Vorteile es hat, bei Finanzstrafverfahren Anwalt und Steuerberater in einer Person am Tisch zu haben.